Pressemitteilung des Aktionskreis Internationalismus (AKI Karlsruhe)
Prozess gegen die Einschränkung des elementaren Rechtes auf Versammlungsfreiheit während der Aktionen gegen den
NATO-Gipfel in Baden-Baden und Strasbourg
Donnerstag, - 30.Juni 2011 - 10.00 Uhr -
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
in Mannheim, Schubertstr.11, 1.OG, Sitzungssaal II
Immer mehr soll das elementare Recht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt
werden. Bei jeder Versammlung wird die Liste der polizeilichen Auflagen länger.
10 und mehrseitige Auflagenbeschlüsse sind keine Seltenheit mehr. Aus dem Recht auf Versammlungsfreiheit soll offensichtlich das Recht auf ein staatlich kontrolliertes und gelenktes “Event” werden. Unabhängig davon, dass sich Freiheitsrechte - Versammlungsfreiheit und auch Meinungs- und Informationsfreiheit nicht verbieten lassen, soll dieser Tendenz auch juristisch Einhalt geboten werden.
Am Donnerstag, den 30.Juni 2011geht es vor dem Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg in Mannheim um zwei der polizeilichen Auflagen anlässlich
der Kundgebung des örtlichen Bündnisses in Baden-Baden am 2.4.2009 zu den
“NATO-Feierlichkeiten” Anfang April in Baden-Baden und Strasbourg, Auflagen wie sie bei vielen Versammlungen von der Polizei auferlegt werden. So soll der Polizei eine Liste mit den Namen der OrdnerInnen überreicht werden. Außerdem sollte der Versammlungsleiter und die Ordner verpflichtet werden, der Polizei Verstöße gegen die Auflagen oder mögliche Straftaten der Versammlungsteilnehmenden mitzuteilen. Aus dem Recht Ordner zu stellen wird so eine Verpflichtung Ordner zu stellen, die sogar noch der Polizei gemeldet werden müssen. Und der Versammlungsleiter und die Ordner sollen sogar noch als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei verpflichtet werden.
In dem von der alten baden-württembergischen Landesregierung geplante neuen
baden-württembergischen Landes-Versammlungsgesetz sind etliche dieser
Auflagen in Gesetzesform enthalten. Nach der Eilentscheidung des Bundes-verfassungsgerichts gegen das bayerische Landesversammlungsgesetz wurde das Landesversammlungsgesetz in Bayern weitgehend wieder zurückgenommen. In Baden-Württemberg werden aber Teile genau dieses Gesetzesentwurfs offensichtlich schon vorweggenommen.
Dazu schreibt der DGB Baden-Württemberg in einer Stellungnahme zum
Entwurf für ein neues Versammlungsgesetz in Baden-Württemberg anlässlich
eines Hearings von SPD und Grunen im baden-württembergischen Landtag im Dezember 2009 gegen das geplante Landesversammlungsgesetz, solche Auflagen seien eine unzulässige Einschränkung der Versammlungsfreiheit, die staastsfreie und unreglementierte Willensbildung durch Versammlungen werde verletzt. Es sei zu befürchten, dass sich Veranstaltern, wie auch dem DGB nicht genug OrdnerInnen zur Verfügung stellen, weil sie nicht mit ihrem Namen erfasst und gespeichert werden wollen. Dadurch könne die Abhaltung der Versammlung gefährdet werden.
Der VGH Baden-Württemberg muss nun am 30.6.2011 in Mannheim über die
Frage entscheiden, ob de Auflagenverfügung für die o.g. Kundgebung am 2.4.2009
rechtswidrig war, soweit sie a) den Kläger verpflichten, die Personalien der Ordner bzw. des Verantwortlichen für den Lautsprecherwagen zu erfassen und der Polizei (auf Anfrage) vorzulegen, b) den Kläger oder die Ordner verpflichten, die Polizei über Verstöße gegen versammlungsrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen, die vom Versammlungsleiter oder den Ordnern nicht unterbunden werden können, zu informieren.
Der Kläger rügt einen versammlungsfeindlichen Charakter der angegriffenen
Auflagenverfügung. Diese Auflagen führen zu bürokratischer Gängelei und Kontrolle der Bürger und Bürgerinnen, die von der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit abschrecken. Bei jeder Versammlung müsste folglich jede/r aktive Teilnehmer/in, der/die sich auch als Ordner zur Verfügung stellt damit rechnen, dass seine/ihre Teilnahme erfasst wird, ohne dass nachvollziehbare Gründe für eine solche Erfassung vorliegen. Der hierin liegende Nachteil erhält dadurch weiteres Gewicht, dass die erfassten Daten gespeichert werden (können).
Eine solche anlasslose Datenbevorratung, die allein an die Wahrnehmung der
Versammlungsfreiheit und damit an das Gebrauchmachen von einem für die
demokratische Meinungsbildung elementaren Grundrecht anknüpft, führt zu
durchgreifenden Nachteilen. So auch in ständiger Rechtsprechung das
Bundesverfassungsgericht, zuletzt in seiner Eilentscheidung - 1 BvR 2492/08 -
vom 17.2.2009.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 22.3.2010 die
Auflagen als rechtmäßig bestätigt und die Zulassung der Berufung abgelehnt.
Der VGH Baden-Württemberg hat die Berufung aber zugelassen, da sich
erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben.
Der rechtswidrigen Praxis der Versammlungsbehörden soll mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim nunmehr möglichst der Boden entzogen werden. Insofern ist es hilfreich, wenn sich möglichst viele kurzfristig trotz des zeitlich ungünstigen Termins entschließen könnten, an der öffentlichen
Verhandlung teilzunehmen.
Keine Einschränkung des elementaren Rechts auf Versammlungsfreiheit!



